Satzung des Verbandes deutscher Pferdetherapeuten

 

§ 1      Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein trägt den Namen:  Verband deutscher Pferdetherapeuten

(2)  Er hat den Sitz in 97437 Haßfurt.

(3)  Die Postanschrift ist die Adresse des 1. Vorstandes.

(4)  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(5)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2      Vereinszweck

(1)  Der Verband deutscher Pferdetherapeuten verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Der Verband deutscher Pferdetherapeuten dehnt sich hinsichtlich seiner Mitglieder auf das gesamte Bundesgebiet aus.

(3)  Der Zweck des Vereins ist die Qualitätssicherung für Pferdetherapeuten in Osteopathie, Physiotherapie, Akupunktur, Homöopathie, Blutegeltherapie, Magnetfeldtherapie, Sachkundefortbildungen und / oder anderen weiteren Alternativtherapiemöglichkeiten durch vereinsinterne Fort- und Weiterbildungen.

 

 

§ 3      Selbstlosigkeit

(1)  Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(4)  Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

 

§ 4      Mitgliedschaft

(1)  Passives Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2)  Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt und eine Ausbildung und / oder Fortbildung in der Schule für tiernahe Therapie absolviert hat.

(3)  Über Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(4)  Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

·        gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;

·        seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

 

§ 5      Beiträge

(1)  Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2)  Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

 

 

§ 6      Organe

Die Organe des Vereins sind

·        die Mitgliederversammlung

·        der Vorstand

 

 

 § 7      Mitgliederversammlung

(1)  Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

(2)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen vier Wochen liegen.

(3)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(4)  Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

(5)  Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6)  Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

(7)  Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende aktive Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

(8)   Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.

(9)  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

 

§ 8      Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

·        die Wahl des Vorstandes

·        die Jahresrechnung

·        die Entlastung des Vorstandes

·        die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen und

·        die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

 

 

§ 9      Vorstand

(1)  Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

(2)  Dem Vorstand gehören an

·        der Vorsitzende,

·        der stellvertretende Vorsitzende,

·        der Kassier

·        der Schriftführer

(3)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

(4)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

(5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6)  Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandmitglied zu unterzeichnen.

 

 

§ 10    Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über

·        die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse

·        die Erfüllung alle dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und

·        die Führung der laufenden Geschäfte.

 

 

§ 11    Satzungsänderungen

(1)  Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesem Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2)  Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

§ 12    Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

 

§ 13    Auflösung

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden aktiven stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2)  Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Tierheim Schwebheim, Alfred-Gärtner-Platz 3, 97525 Schwebheim, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Unterhohenried, 10.05.2013